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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Audioregie, Text & Stimme, Wissensvermittlung

Katharina v. Quadt - neue Selbstständige
post. Böcklinstraße 36/1/45 I 1020 Wien | Österreich 

web. www.katharinavonquadt.com | mail. office@katharinavonquadt.com

 

1. Geltung, Vertragsabschluss

Geltungsbereich der AGB: Katharina v. Quadt (* im Kurzen für Katharina Antonia Sophie Gräfin von Quadt zu Wykradt und Isny) agiert ausschließlich gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ihr, Dritten und Kunden relevant sind. Diese AGB sind speziell auf Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (B2B) zugeschnitten und basieren auf dem Musterformular der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO), sowie den aktuellen AGB der VOICE Österreich (österreichischer Sprecherverband).
 

Vertragsabschluss: Gültig ist die AGB-Version zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Abweichungen oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Katharina v. Quadt gültig.

 

AGB des Kunden: Kunden-AGB werden von Katharina v. Quadt nicht akzeptiert, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Katharina v. Quadt widerspricht explizit den AGB des Kunden oder Dritter und benötigt keinen weiteren Widerspruch.

Änderungen der AGB: Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt und gelten als akzeptiert, falls nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird. Dies gilt nicht für wesentliche Änderungen der Leistungen oder Preise.

Unwirksamkeit von Bestimmungen: Sind einzelne AGB-Bestimmungen unwirksam, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame ersetzt werden, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt. Angebote von Katharina v. Quadt sind unverbindlich und freibleibend. Ihre Weitergabe an Dritte ist untersagt und unwirksam.

 

2. Social-Media-Kanäle

Katharina v. Quadt informiert ihre Kunden vor Auftragserteilung, dass Social-Media-Anbieter (wie Facebook, Instagram, LinkedIn) das Recht haben, Werbeanzeigen oder -präsenzen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Diese Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte stets an Nutzer zu übermitteln, was ein unvorhersehbares Risiko der Entfernung von Werbemaßnahmen darstellt. Bei Nutzerbeschwerden entfernen Anbieter die Inhalte sofort, obwohl eine Gegendarstellung möglich ist, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann Zeit in Anspruch nehmen. Katharina v. Quadt arbeitet nach diesen Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und bezieht diese in ihre Vertragsbeziehungen mit Kunden ein. Der Kunde erkennt bei Auftragserteilung an, dass diese Bedingungen Teil der Rechte und Pflichten des Vertrages sind. Katharina v. Quadt verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und unter Einhaltung der Richtlinien der Social-Media-Kanäle umzusetzen. Aufgrund der aktuellen Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit, dass Nutzer Inhaltsentfernungen bewirken können, kann Katharina v. Quadt jedoch nicht garantieren, dass die Kampagne durchgehend verfügbar bleibt.

 

3. Konzept- und Ideenschutz​

Hat der potenzielle Kunde Katharina v. Quadt vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Katharina v. Quadt dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Katharina v. Quadt treten der potenzielle Kunde und Katharina v. Quadt in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde.  

3.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass Katharina v. Quadt bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen (auditiv und textuell) und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung seitens Katharina v. Quadt ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Stimmaufnahmen, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Katharina v. Quadt im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
 

3.6 Sofern der potenzielle Kunde überzeugt ist, dass ihm von Katharina v. Quadt Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Katharina v. Quadt binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Katharina v. Quadt dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Katharina v. Quadt dabei verdienstlich wurde.    

3.8 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Katharina v. Quadt ein.

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Katharina v. Quadt sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Katharina v. Quadt. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit von der Katharina v. Quadt.

 

4.2 Alle Leistungen von Katharina v. Quadt, (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Kopien, Sprachlayouts, alle weiteren Audioaufnahmen und elektronische Dateien) werden dem Kunden zur Freigabe vorgelegt und sind vom Kunden binnen 5 Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist, ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

 

4.3 Der Kunde wird von Katharina v. Quadt zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Katharina v. Quadt wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Musik, Texte, Töne, Soundfiles, Rechtliches etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Katharina v. Quadt haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird von Katharina v. Quadt wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Katharina v. Quadt schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Katharina v. Quadt bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Katharina v. Quadt hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

5.1 Katharina v. Quadt ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Katharina v. Quadt wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese/r über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund.
 

 

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Katharina v. Quadt schriftlich zu bestätigen. 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Katharina v. Quadt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

6.3 Befindet sich Katharina v. Quadt in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Katharina v. Quadt schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Katharina v. Quadt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Katharina v. Quadt fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung, mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
 

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Katharina v. Quadt für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Katharina v. Quadt ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 
Für Sprachaufnahmen gilt, soweit nicht anders vereinbart, die jeweils aktuelle Preisliste des österreichischen Sprecherverbandes VOICE, die jederzeit auf der Website des Sprecherverbandes abrufbar ist.


8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Katharina v. Quadt für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen von Katharina v. Quadt, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Katharina v. Quadt erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge von Katharina v. Quadt sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Katharina v. Quadt schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird Katharina v. Quadt den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von Katharina v. Quadt - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er Katharina v. Quadt die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Katharina v. Quadt begründet ist, hat der Kunde Katharina v. Quadt darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Katharina v. Quadt bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von Katharina v. Quadt, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Katharina v. Quadt zurückzustellen und sämtliche erhaltenen Daten, Folders und Files zu löschen.

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Katharina v. Quadt gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten, im gänzlichen Eigentum von Katharina v. Quadt.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Katharina v. Quadt die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts und den anfallenden Gebühren des beauftragten Inkassobüros in weiterer Folge. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Katharina v. Quadt sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen, sofort fällig stellen. 

9.4 Weiters ist Katharina v. Quadt nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Katharina v. Quadt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
 

Sprachlayouts: Nach Bezahlung erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme, rein für interne Zwecke, für Präsentationen und Markttests zu verwenden, jedoch darf das Layout nicht öffentlich ausgestrahlt oder im Internet verbreitet werden. Bei öffentlicher Nutzung ist ein zusätzliches Verwertungshonorar fällig.

 

Reine Werbespots: Mit der Bezahlung eines Spots erwirbt der Auftraggeber das Ausstrahlungsrecht in Österreich für ein Jahr ab Erstausstrahlung. Bei Ausstrahlungen in andere Länder/ bei Änderung des Spots bzw. des Mediums (z.B. von Funk- zu Kinospot) wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig.

Sales-Videos, Industrie- und Messefilme, POS-Werbung etc., die über andere Medien ausgestrahlt werden, sowie für Streaming-Auslieferungen fallen abhängig von der Auflagenhöhe zusätzliche Honorare an. Vorgenommene Änderungen, Mutationen und Snippets der Audioaufnahmen sind Katharina v. Quadt schriftlich und unverzüglich zu melden.

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen Katharina v. Quadt, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Konzepte, Ton- und Audioaufnahmen, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Katharina v. Quadt und können von Katharina v. Quadt jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungs- und Nutzungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen Katharina v. Quadt jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen Katharina v. Quadt setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Katharina v. Quadt dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen con Katharina v. Quadt, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen der Leistungen von Katharina v. Quadt, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Katharina v. Quadt und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Katharina v. Quadt ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 

10.3 Für die Nutzung der Leistungen von Katharina v. Quadt, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die schriftliche Zustimmung von Katharina v. Quadt im Vorhinein erforderlich. Dafür steht Katharina v. Quadt und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

 

10.4 Für die Nutzung der Leistungen von Katharina v. Quadt bzw. von Werbemitteln, für die Katharina v. Quadt konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist/ sind oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von Katharina v. Quadt notwendig.

 

10.5 Der Kunde haftet Katharina v. Quadt für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

Artificial Intelligence/ Künstliche Intelligenz: Eine Nutzung der Sprachaufnahme zu AI (Artificial Intelligence) Trainings- oder Weiterentwicklungszwecken, sowie Cloning ist unzulässig und ausgeschlossen.

11. Kennzeichnung

11.1 Katharina v. Quadt ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen von Katharina v. Quadt und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Katharina v. Quadt ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website und Social-Media-Kanälen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Des Weiteren behält sich Katharina v. Quadt das Recht vor, Beispiele der Umsetzung von Kundenprojekten auf der Webseite, Social-Media-Kanälen oder Werbematerial verwenden zu können. Sollte dies der Kunde nicht wünschen, ist dies im Zuge der Angebotslegung schriftlich zu vereinbaren.

 


12. Gewährleistung 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Katharina v. Quadt, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Katharina v. Quadt. Katharina v. Quadt wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Katharina v. Quadt alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Katharina v. Quadt ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Katharina v. Quadt mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

 

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Katharina v. Quadt ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Katharina v. Quadt haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/ Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Katharina v. Quadt gemäß § 933b Abs. 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/ Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

 

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Katharina v. Quadt und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 

 

13.2 Jegliche Haftung von Katharina v. Quadt für Ansprüche, die aufgrund der von Katharina v. Quadt erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Katharina v. Quadt ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche, für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Katharina v. Quadt nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Katharina v. Quadt diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach 3 Jahren, ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
 

 

14. Anzuwendendes Recht​

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Katharina v. Quadt und dem Kunden unterliegen dem österreichischen, materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Katharina v. Quadt. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Katharina v. Quadt die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Katharina v. Quadt und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz von Katharina v. Quadt sachlich, zuständige Gericht vereinbart (Bezirksgericht Wien/ Österreich). Ungeachtet dessen ist die Katharina v. Quadt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer, non-binär und Menschen generell in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist, die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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